Erläuterungen der Deutschen Bischofskonferenz
zur Schlussformel des Glaubensbekenntnisses -
zum Versprechen gemäß
dem Zweiten Vatikanischen Konzil (LG 25) und
zum "Iusiurandum fidelitatis"
Erläuterungen der Deutschen Bischofskonferenz
zur Schlussformel des Glaubensbekenntnisses -
zum Versprechen gemäß dem Zweiten Vatikanischen
Konzil (LG 25)
Das 2. Vatikanische Konzil hat in seiner Kirchenkonstitution "Lumen gentium" Art. 25 herausgestellt, dass das kirchliche Lehramt mit unterschiedlichem Autoritätseinsatz und Verpflichtungswillen lehrt. Die gestufte Verbindlichkeit lehramtlicher Äußerungen, die im Lauf der Jahrhunderte bei der Darlegung und Auslegung des Wortes Gottes entwickelt wurde, soll einerseits der treuen Bewahrung des Wortes Gottes und der Einheit im Glauben dienen, andererseits den Raum zur Entfaltung von Glaubens- und Sittenfragen in der Kirche schützen.
Der erste Satz des Versprechens
Der erste Satz bezieht sich auf die geforderte Zustimmung
zu Glaubens- und Sittenlehren, die vom Lehramt mit unfehlbarer Autorität
als geoffenbart vorgelegt werden. Das ist der Fall, wenn das Bischofskollegium
auf einem Konzil oder der Papst "ex cathedra" in einem endgültigen,
die ganze Kirche bindenden Entscheid eine Glaubens- und Sittenlehre definieren
und erklären, dass sie zum geschriebenen und überlieferten Wort
Gottes gehört und deshalb eine von Gott geoffenbarte Wahrheit ist
(außerordentliches Lehramt). Da das Lehramt in diesem Fall das Wort
Gottes bezeugt und verkündet, fordert es für eine solche Äußerung
die Zustimmung des Glaubens. Nach der Lehre des 1. und 2. Vatikanischen
Konzils spricht das Lehramt in diesem Fall mit unfehlbarer Autorität;
seine Äußerung gilt als frei von Irrtum und als irreformabel.
Denn das Bleiben in der Wahrheit, das der Kirche verheißen ist, hängt
von der Wahrheit einer solchen, mit höchster Verbindlichkeit vorgetragenen
Lehräußerung ab.
Das ist ebenso der Fall, wenn das Bischofskollegium als
ordentliches und allgemeines Lehramt, also außerhalb eines Konzils
und über die Erde zerstreut, eine Glaubens-und Sittenlehre in beständiger
Übereinstimmung mit endgültigem Verpflichtungswillen ausdrücklich
als geoffenbart vorträgt. Nach der Lehre des 2. Vatikanischen Konzils
spricht auch das ordentliche und allgemeine Lehramt, wenn es sich in dieser
Weise und mit endgültigem Verpflichtungswillen (tanquam definitive
tendenda) äußert, mit unfehlbarer Autorität. Sonst würde
es durch seine beständige und übereinstimmende Verkündigung
die Kirche in die Irre führen.
Der zweite Satz des Versprechens
Der zweite Satz bezieht sich auf die geforderte Zustimmung
zu nichtgeoffenbarten Lehren, die das Lehramt mit unfehlbarer Autorität
vorlegt. In einem endgültig verpflichtenden Entscheid kann das außerordentliche
Lehramt oder mit endgültigem Verpflichtungswillen das ordentliche
und allgemeine Lehramt auch Lehren bezüglich des Glaubens und der
Sitten definieren oder vortragen, die zwar nicht geoffenbart sind, aber
für die treue Bewahrung, Auslegung und Darlegung des Wortes Gottes
erforderlich sind. Da sich die Zustimmung nicht auf das Wort Gottes bezieht,
wird nicht die Zustimmung des Glaubens, wohl aber eine feste und endgültige
Zustimmung gefordert, die auf den Beistand des Heiligen Geistes vertraut.
Dass das Lehramt auch in diesem Fall mit unfehlbarer
Autorität spricht, ist zwar nie definiert worden, gilt aber, was die
grundsätzliche Möglichkeit angeht, als theologisch gut begründet.
Kritisch wird aber in der Geschichte der Theologie bis heute der Anwendungsbereich
dieses grundsätzlich möglichen Einsatzes höchster Lehrautorität
bezüglich nicht-geoffenbarter Lehren erörtert. Da ein notwendiger,
bleibend gültiger Zusammenhang zwischen dem zu bewahrenden Wort Gottes
und nicht-geoffenbarten Lehren nicht leichthin anzunehmen ist, ist hier
nach allgemeiner Auffassung und bewährter Praxis hinsichtlich des
Einsatzes höchster Lehrautorität oder der Bewertung der Überlieferung
größte Zurückhaltung geboten.
Der dritte Satz des Versprechens
Der dritte Satz bezieht sich auf die geforderte Haltung
gegenüber einer Lehräußerung, die vom Papst oder vom Bischofskollegium
in Ausübung ihres authentischen Lehramtes als eine Wahrheit des Glaubens
und der Sitten vorgelegt wird, ohne damit eine endgültige Verpflichtung
zu verbinden.
Die geforderte Haltung wird mit dem 2. Vatikanischen
Konzil als "religiöser Gehorsam des Willens und des Verstandes
" bezeichnet. Näherhin kennzeichnet das Konzil diese Haltung als respektvolle
Anerkennung des Lehramtes und als aufrichtige Übernahme seiner Urteile.
Darin drückt sich ein Vertrauensvorschuss gegenüber dem Lehramt
aus, verbunden mit dem redlichen Bemühen, alles zu tun, um sich die
Lehre zu eigen zu machen. Diese Haltung differenziert sich, wie das Konzil
betont, entsprechend der vom Lehramt kundgetanen Verpflichtungsabsicht,
die sich vornehmlich aus der Art der Dokumente, der Häufigkeit der
Vorlage derselben Lehre und aus der Sprechweise entnehmen lässt. Die
geforderte Haltung schließt nicht einen loyalen Dissens aus, der
sich der Wahrheit verpflichtet weiß, sich begründeter Argumente
bedient, dem Bemühen des Lehramtes den Respekt nicht versagt und sich
am Wohl der Kirche orientiert.
Erläuterungen der Deutschen Bischofskonfernz
zum Iusiurandum fidelitatis
Im Dekret über Dienst und Leben der Priester ("Presbyterorum
ordinis" Art. 7 Abs.2) wurde vom Zweiten Vatikanischen Konzil die Bedeutung
des Gehorsams gegenüber dem Diözesanbischof besonders betont.
Dieser Gehorsam im Geist der Zusammenarbeit mit dem Bischof dient der geordnet
zu leistenden apostolischen Tätigkeit und fördert so die Einheit
der Kirche. Er gründet in der Teilhabe am Bischofsamt, die dem Diakon
und dem Priester durch das Weihesakrament und die kanonische Sendung übertragen
ist.
Bei der Weihe verspricht der Weihekandidat dem Bischof
"Ehrfurcht und Gehorsam". Bie der Übernahme des Diakonendienstes und
bestimmter Ämter wird dieses Gehorsamsversprechen durch den Treueid
bekräftigt.
Der 1989 vom Apostolischen Stuhl dafür eingeführte
und vom Papst gutgeheißene Treueid konkretisiert in fünf Abschnitten
Aufgaben und Pflichtne, die in verschiedenen Bestimmungen des Codex des
kanonischen Rechts enthalten sind.