Bitte beachten:
 
Die nachstehenden Normen gelten nicht in Deutschland.
Dort gelten statt dessen die Nihil obstat-Normen vom 25.3.2010.

Kongregation für das Katholische Bildungswesen1

Normen zum Einholen des "Nihil obstat", von dem Art. 27 § 2 der Apostolischen Konstitution "Sapientia Christiana" handelt

Bekanntlich muß gemäß der Vorschrift des Art. 27 § 2 der Apostolischen Konstitution "Sapientia Christiana", bevor ein Dozent entweder fest angestellt oder zur obersten Stufe der Lehrbefähigung befördert wird oder auch in jedem dieser beiden Fälle je nach den Bestimmungen der Statuten, das "Nihil obstat" des Heiligen Stuhl eingeholt werden.

In Art. 19 [scil. § 2] der dieser Konstitution beigefügten "Ordinationes" ist festgehalten: Das "Nihil obstat" des Heiligen Stuhl ist die Erklärung, daß nach der Konstitution und den besonderen Statuten der vorgeschlagenen Ernennung eines Dozenten nichts im Wege steht. Daher verlangt das "Nihil obstat" die Erfüllung aller von der Konstitution festgelegten Voraussetzungen, damit ein Dozent sein Amt rechtmäßig auszuüben vermag. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch das Zeugnis über des Dozenten rechte katholische Lehre, guten Sitten und bewährte kirchliche Lebensweise. Über diesem Gesichtspunkt ist das "Nihil obstat" gleichsam als Mittel anzusehen, das das von der Universität oder der Fakultät zu erreichende Ziel selbst betrifft. Zur Erreichung dieses Ziels müssen Gesamtkirche und Teilkirche in übereinstimmendem Bemühen zusammenwirken.

Damit dieses gemeinsame Bemühen desto besser gefördert wird und das "Nihil obstat" schneller erteilt werden kann, erläßt die Kongregation folgende Bestimmungen:

1. Zur wirksamen Ausführung der Vorschriften der Art. 11 § 1, 26 und 28 der Apostolischen Konstitution "Sapientia Christiana" ist es Aufgabe des Fakultätsrates, entweder selbst oder durch eine Kommission, ein Gutachten anzufertigen über den rechtschaffenen Lebenswandel und über die rechte Lehre des zu ernennenden oder zu befördernden Dozenten. Dieses Gutachten ist dem Magnus Cancellarius (oder dem Ortsordinarius) schriftlich zu übergeben.

2. Der Magnus Cancellarius (oder der Ortsordinarius), dessen vornehmliche Aufgabe es ist, die katholische Lehre der Fakultät oder der Universität, die guten Sitten und die kirchliche Disziplin zu schützen und zu fördern, muß das Gutachten prüfen und gege­benenfalls Sachverständige konsultieren.

3. Der Magnus Cancellarius (oder der Ortsordinarius) hat, nachdem er Gewißheit darüber erlangt hat, daß der Einholung des "Nihil obstat" kein Hindernis entgegensteht, der Kongregation für das Katholische Bildungswesen über den Päpstlichen Legaten den Antrag zu übersenden. Dem Antrag sind beizufügen: das Gutachten der Fakultät, das eigene Gutachten [des Magnus Cancellarius (oder des Ortsordinarius)] sowie Lebenslauf und Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Dozenten.

4. Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen wird nach Prüfung der übersandten Gutachten und nach Anhörung der Kongregation für die Glaubenslehre und der übrigen betroffenen Behörden des Apostolischen Stuhls baldmöglich ihre Antwort geben. Wenn ein Fall jedoch besonderer Prüfung bedarf, wird die Kongregation über die entstandene Verzögerung den Magnus Cancellarius (oder den Ortsordinarius) in Kenntnis setzen.

Rom, den 12. Juli 1988

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1 Druck: Arbeitshilfen 100 Rd.-Nr. 128